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Amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften



Grundsätzlich können Sie über uns folgende Dokumente / Unterschriften beglaubigen lassen:

  • Auszüge aus Kirchenbüchern
  • Lebensbescheinigungen, soweit die Kirchen ausdrücklich genannt sind
  • Abschriften und Fotokopien
  • Unterschriften auf Antrags- und sonstige Formularen, sofern die Beidrückung des Siegels ausdrücklich gefordert wird, wie z.B. Zeugnisse von Schule oder Universität.

Bitte kontaktieren Sie das Pfarrbüro / Pfarramt für eine Terminvereinbarung. Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden.

 

Bitte beachten sie, dass amtliche Beglaubigungen unsererseits nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel

  • bei Personenstandsurkunden aus Stammbüchern, z. B. Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden,
  • bei Führungszeugnissen,
  • bei Auszügen aus dem Handelsregister ,
  • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
  • bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH.


Auch ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache können unsererseits nichtamtlich beglaubigt werden. Eine Beglaubigung ist bei ausländischen Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache ausnahmsweise und nur dann möglich, wenn eine Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer gleichzeitig vorgelegt wird, die Zusammengehörigkeit zwischen Original und zu beglaubigendem Schriftstück eindeutig erkennbar ist und das Original in lateinischen Schriftzeichen geschrieben ist.

 

Quelle: Kirchenrecht Pfalz